Öffentlich-rechtlicher Status der Fernleitung

Im Sinne von § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB ist die MERO-Fernleitung eine Einrichtung der Energieversorgung.

Der durch Dienstbarkeiten gesicherte, je 5 m beidseits der Leitungsachse breite Schutzstreifen der MERO-Fernleitung ist eine Fläche für Versorgungsanlagen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB.

Gemäß § 5 Abs. 3 BauGB ist dieser Schutzstreifen, in welchem jegliche leitungsgefährdende Maßnahmen, insbesondere baulicher Art, verboten sind, in den kommunalen Flächennutzungsplänen zu kennzeichnen. Als besondere Nutzungsregelung nach § 5 Abs. 4 BauGB soll der Schutzstreifen in den Flächennutzungsplänen vermerkt werden.

Der Schutzstreifen der MERO ist eine mit Leitungsrechten belastete Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB und sollte als solche in Bebauungsplänen festgesetzt werden.

Die Sicherheit des Transportes von Rohöl in der Fernleitung muss jederzeit erhalten bleiben. Der Schutz der Leitung gegen Fremdeingriffe im Schutzstreifen der MERO-Fernleitung und die Zugriffsmöglichkeit auf die Leitungsanlagen muss jederzeit gewahrt sein. Darüber hinaus sind die Richtlinien für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens durch Dritte in ihrer jeweils aktuellen Version bei jeglicher Fremdmaßnahme im Schutzstreifen der MERO-Fernleitung einzuhalten.

Laut Text der Dienstbarkeiten, mit denen die vom Schutzstreifen der Fernleitung berührten Flurstücke belastet sind, ist innerhalb des Schutzstreifens insbesondere nicht gestattet:

  • Errichtung von Gebäuden
  • Über die für die landwirtschaftliche Nutzung erforderliche Bodenbearbeitung hinausgehende Erdarbeiten (z.B. Untergrundlockerungen, Verlegung von Leitungen, Wegebau)
  • Anbau von Bäumen oder tiefwurzelnden Pflanzen