Bauaufsicht

MERO Germany GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Baumaßnahmen im Schutzstreifen der Fernleitung eine eigene Bauaufsicht zur Sicherstellung der Belange der Bestandsicherheit der Fernleitung zu stellen.

Die Bauaufsicht ist in der schriftlichen Arbeitserlaubnis geregelt. Ist eine MERO-Bauaufsicht in der Arbeitserlaubnis festgelegt, dürfen im Schutzstreifen ohne Anwesenheit der Bauaufsicht keine Arbeiten ausgeführt werden.

Die MERO-Bauaufsicht hat gegenüber den Bauausführenden Weisungsrecht, soweit die Bestandssicherheit der Fernleitung betroffen ist.

Nicht genehmigte Bauwerke müssen gegebenenfalls wieder entfernt werden. Die Wiederaufgrabung unbeaufsichtigt verfüllter Baugruben kann verlangt werden.